secure - tech

for personal equipment and facilities

Auszug aus der BGV D36 (frühere VBG74)

§ 29 Regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine von ihm beauftragte Person

Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand prüft.

Die Prüfungen der Leitern müssen gemäß der Arbeitsstätten-Richtlinien-Verordnung

in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Die Abstände richten sich nach

den jeweiligen Betriebsverhältnissen.

Als Maßnahme zur Sicherstellung, dass alle im Betrieb vorhandenen Leitern wiederkehrend

geprüft werden, bedarf es einer Nummerierung der einzelnen Leitern und

der Führung eines Leitern-Kontrollbuches, in dem jede Leiter erfasst und mit Prüfergebnissen eingetragen wird.

§ 20 Schadhafte Leitern und Tritte

(1) Versicherte dürfen schadhafte Leitern und Tritte nicht benutzen.

(2) Der Unternehmer hat schadhafte Leitern und Tritte der Benutzung zu entziehen.

(Entweder müssen die schadhaften Leitern sachgemäß repariert oder durch neue ersetzt werden.)

Der Unternehmer darf nur Leitern im Betrieb führen, die der UVV entsprechen.

 

Beispiel Prüfbuch

Leiter mit Pfeil

Alle zu prüfenden Leitern mit witterungsfester
Nummerierung (oben oder unten) versehen.

GS Zeichen

Leitern, die der UVV BGV D36 entsprechen,
sind von der Berufsgenossenschaft “GS-geprüft”.

Impressum © secure - tech