Auszug aus der BGV D36 (frühere VBG74)
§ 29 Regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine von ihm beauftragte Person
Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand prüft.
Die Prüfungen der Leitern müssen gemäß der Arbeitsstätten-Richtlinien-Verordnung
in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Die Abstände richten sich nach
den jeweiligen Betriebsverhältnissen.
Als Maßnahme zur Sicherstellung, dass alle im Betrieb vorhandenen Leitern wiederkehrend
geprüft werden, bedarf es einer Nummerierung der einzelnen Leitern und
der Führung eines Leitern-Kontrollbuches, in dem jede Leiter erfasst und mit Prüfergebnissen eingetragen wird.
§ 20 Schadhafte Leitern und Tritte
(1) Versicherte dürfen schadhafte Leitern und Tritte nicht benutzen.
(2) Der Unternehmer hat schadhafte Leitern und Tritte der Benutzung zu entziehen.
(Entweder müssen die schadhaften Leitern sachgemäß repariert oder durch neue ersetzt werden.)
Der Unternehmer darf nur Leitern im Betrieb führen, die der UVV entsprechen.
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